1. Das Neueste von heute ist morgen schon von gestern!


Auf dieser Seite werden wir Sie regelmäßig über die neuesten Vorschriften, 
Gesetze und Entwicklungen rund um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz informieren!

Achtung überprüfen Sie Ihren Arbeitsschutz

Die Gewerbeaufsichtsämter gehen seit ein paar Monaten verstärkt durch die Zahntechnischen Betriebe und überprüfen den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz in den Dentallaboren. Von A wie Arbeitsschutzorganisation bis Z wie Zentralabsauganlage. Es könnte auch die Frage kommen, ob Sie auch einen "Leiterbeauftragten" haben....        Sollten die Technischen Aufsichtsbeamten bei Ihnen einen Termin ankündigen, rufen Sie mich bitte vorher an, damit wir alles im Vorfeld besprechen können.

Niemals krank zur Arbeit! 

Wie können Sie verhindern, dass Kollegen krank zur Arbeit erscheinen? Hier hilft nur eine gute Information. Bei leichtem Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot muss der entsprechende Kollege auf jeden Fall zuhause bleiben. Es gibt vereinfachte Verfahren zur Krankschreibung, aber hier kann auch jedes Unternehmen selbst entsprechende Maßnahmen ergreifen.

 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer unverzüglich einen ihn behandelnden Arzt aufzufordern, ein ärztliches Attest über das Bestehen sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) elektronisch zu erstellen und der Krankenkasse des Arbeitnehmers elektronisch zu übermitteln. Zudem hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass dieser eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse abrufen kann.

Hat Ihre Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass es enge Kontakte gibt, (Zum Beispiel Arbeitsbesprechungen) die sich nicht vermeiden lassen, dann müssen Sie hier Schutzmaßnahmen ergreifen. Das Tragen von Nase-Mund-Bedeckungen (FFP 2-Masken, oder medizinische Masken) sind dann zwar nicht mehr Pflicht, aber empfehlenswert.

Leiten Sie zusätzliche Hygienemaßnahmen ein!

Sie können die Sicherheit erhöhen, indem Sie zusätzliche Desinfektionsstationen an den Zugängen bestimmter Räumlichkeiten anbringen. Werden Werkzeuge von mehreren Kollegen genutzt, sollten diese zwischenzeitlich desinfiziert werden, das Gleiche gilt auch für die Nutzung von Fahrzeugen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen!

Die Vorsorge kann nicht nur helfen, wenn es um mögliche Symptome geht, sondern vor allem auch um Risikogruppen zu identifizieren. Dem Betriebsarzt kommt jetzt eine besonders wichtige Rolle zu, denn seine Beratung muss bei allen Maßnahmen an erster Stelle stehen.

Leisten Sie einen Beitrag zur Pandemiebekämpfung!

Die Gefährdungsbeurteilung sollte sich nicht nur auf Ihr Unternehmen beziehen, Sie können auch einen Beitrag zur allgemeinen Pandemieeindämmung leisten. Wie können Sie schnell auf erkannte Infektionen im Unternehmen reagieren? Wie kann eine Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden aussehen? Auch ein fester Ansprechpartner, dem die Kollegen vertrauen und der bei allen Fragen z. B. bei einem Infektionsverdacht zur Seite steht, sollte benannt werden.

 Setzen Sie auf aktive Kommunikation und den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“

Wer in der heutigen Zeit meint, er müssen den Helden spielen oder besonders opferbereit sein und krank zu Arbeit erscheinen, gefährdet vor allem auch seine Kollegen. Die Einstellung „Ich bin stark, mir können Viren nichts anhaben“ oder „Ich habe keine Angst vor diesem Virus“ zeugt nicht nur von Dummheit, sondern vor allem von unsozialer Unverantwortung.

Diesmal speziell für zahntechnische Betriebe aus aktuellem Anlass:

Anlieferung und Bearbeitung von zahntechnischen Werkstücken

Zum Infektionsschutz bei Tätigkeiten mit zahntechnischen 
Werkstücken sind prinzipiell die Basishygienemaßnahmen
der DGUV Information 203-021 "Zahntechnische
Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren“ konsequent anzuwenden.
Hierzu zählt auch die Händedesinfektion. Eingesetzte Desinfektionsmittel
sollten mindestens die nachgewiesene Wirksamkeit “begrenzt viruzid“ haben.

Tragen Sie bereits beimAuspacken von Lieferungen flüssigkeitsdichte
 Schutzhandschuhe, die auchbeständig gegenüber dem
 eingesetzten Desinfektionsmittel sind.
Verpackungen sollten nach dem Entpacken soweit möglich desinfiziert (wenn
dafür geeignet) oder entsorgt werden. Desinfizieren Sie die
zahntechnischen Werkstücke gemäß Reinigungsplan.

Führen Sie nach dem Auspacken solcher Werkstücke auch 
seine wirksame Flächendesinfektion der Arbeitsflächen und ggfs. Werkzeuge durch.

Weisen Sie im Rahmen der Unterweisung auf Früherkennung/Symptomatik 
des Virus und entsprechendes verhalten sowie auf die Schutzmaßnahmen hin.

Vereinbaren Sie bei Kurierfahrten mit den Zahnarztpraxen eine kontaktfreie Übergabe.

Die Gefährdung die durch Bearbeitung von  getragenem Zahnersatz
eines Patienten, der an SARS-CoV-2 erkrankt ist, würde daher am Desinfektionsplatz die gleichen Maßnahmen erfordern
wie eine Patientenerkrankung durch z. B. TBC.                                              Insofern sind die in der DGUV Information 203-021 "Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren“ beschriebenen Maßnahmen auch gegenüber SARS-CoV-2 ausreichend."

Das neue Mutterschutzgesetz  2019

Das neue Mutterschutzgesetz sollte eigentlich schon am ersten Januar 2017 in Kraft treten, aber es wurden noch kleine Veränderungen vorgenommen und somit wurde der Termin auf den 1. Januar 2018 verschoben. Das alte Mutterschutzgesetz besteht seit dem jahr 1952!

Die wesentlichen Neuerungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes“ sind zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.  Zum Beispiel soll es weniger Beschäftigungsverbote geben. Der Arbeitgeber muss nun, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Neben Vorkehrungen zur Umgestaltung der Arbeitsplätze muss auch geprüft werden, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt und alle Arbeitsbereiche für die werdende Mutter sicher sind.

Im Internet kann man sich das neue Mutterschutzgesetz  anschauen und nachlesen. Ab 3 weiblichen Mitarbeiterinnen sollte das Mutterschutzgesetz ausliegen, oder auf "PC" gespeichert sein.

Ab 2019 muss jeder Betrieb eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorlegen können, indem die Auflagen des Mutterschutzes bewertet und umgesetzt sind.

Haben Sie schon einen Brandschutzhelfer?

Brandschutz ist ein wichtiges Thema!
Deshalb schützen Sie Ihre Mitarbeiter, Sie sich, und natürlich auch Ihren Betrieb, durch einen Brandschutzhelfer.

Machen Sie Ihren Betrieb jetzt feuerfest!


Sie können eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, die mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde, weiß wie die Feuerlöscher zu bedienen sind und sein Wissen an die Mitarbeiter weiter gibt.

So kann der Brandschutzhelfer Sie in der Brandverhütung und im Ernstfall tatkräftig unterstützen. (Lesen Sie auch ASR2.2 +6.1)

Ein Brandschutzhelfer ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person (Unterweisung durch den Arbeitgeber, Sachkundige Person, Feuerwehr oder auch durch die „BG.“)die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

Der Brandschutzhelfer hat keine Verantwortung für die Folgen von Brandunfällen!