Biostoffverordnung (BioStoffV)
(gültig seit April 1999)
Biostoffverordnung
– jeder hat davon schon gehört (manchmal verwechselt mit „Biobauern,
Biokartoffeln oder –tomaten) – das hat aber mit dieser BioStoffV nichts zu tun.
Die
BioStoffV regelt und schreibt vor, wie mit mikrobakteriell kontaminierten
Materialien zum Schutz der Beschäftigten umgegangen wird. Das können in der
Zahntechnik alle vom Zahnarzt angelieferten Arbeiten und Materialien sein, die
der Patient im Mund hatte, wie z.B. Abformungen, Prothesen, usw. Die
Schutzmaßnahmen zielen in erster Linie auf die Verhütung von Virusinfektionen
ab (z.B. Hepatitis B).
Für die
Umsetzung der BioStoffV ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich, der
sich natürlich über eine positive Einstellung und Unterstützung seiner
Mitarbeiter freuen dürfte.
Als
erstes sollte man erfassen, welche Tätigkeiten, gerade bei den aus der Praxis
angelieferten Materialien, durchzuführen sind um sich effektiv vor Infektionen
zu schützen. Bei den Tätigkeiten unterscheidet die BioStoffV zwischen gezielten
und nicht gezielten Tätigkeiten.
Gezielte
Tätigkeiten liegen vor, wenn
Ø
biologische
Arbeitsstoffe bekannt sind.
Ø
die
Exposition der Beschäftigten hinreichend bekannt sind.
Ø
die
Tätigkeiten auf einer oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe unmittelbar
ausgerichtet sind.
Nicht
gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der vorangegangenen
Beschreibungen nicht gegeben ist.
Im Bereich
der Zahntechnik liegen nicht gezielte Tätigkeiten vor. Es muss demnach
eine Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb erstellt werden. (BioStoffV §§ 7
+ 8)
Es sollte
geprüft werden, welche Infektionsgefahren vorliegen und welche Schutzmaßnahmen
ergriffen werden müssen.
Die
biologischen Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden
Infektionsrisiko in 4 Risikogruppen eingeteilt. Je höher die Risikogruppe ist,
desto größer ist das Infektionsrisiko.
Die Risikogruppe
1 beinhaltet im Wesentlichen biologische Arbeitsstoffe, bei denen es
unwahrscheinlich ist, dass sie eine Krankheit beim Menschen verursachen.
Biologische
Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 können Krankheiten bei den
Beschäftigten hervorrufen, wobei eine Verbreitung in der Bevölkerung
unwahrscheinlich ist und normalerweise eine wirksame Vorbeugung und Behandlung
gegeben ist.
Biologische
Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 können eine schwere Krankheit beim
Menschen hervorrufen und stellen somit eine ernste Gefahr für Beschäftigte dar,
wobei die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung bestehen kann, jedoch
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist. Unter die Risikogruppe
3 fällt z. B. das Hepatitis B‑Virus, das in zahntechnischen
Laboren aufgrund von Kontaminationen und des bestehenden Infektionsweges eine
Rolle spielt.
Risikogruppe
4 sind
biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen
können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine
wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Zu den Krankheitserregern, die nach dem heutigen
Kenntnisstand in zahntechnischen Laboratorien von Bedeutung sind, zählen vor
allem Mikroorganismen, die mit Speichel und/oder Blut übertragen werden können.
Dies können z.B. sein: bestimmte Streptokokken (Risikogruppe 2), Viren die zu
Infektionen der oberen Atemwege führen (Risikogruppe 2) und Hepatitis-B-Viren
(Risikogruppe 3).
In den
zahntechnischen Laboratorien sind die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 1
und 2, ganz selten auch 3, nach der BioStoffV zuzuordnen.
Tätigkeiten
am Desinfektionsplatz werden der Schutzstufe 2 zugeordnet. Als Folge der
Gefährdungsbeurteilung hat nun der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen (§ 10).
Das sind
für die
Risikogruppe
2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, für die Risikogruppe 3
Schutzstufe 3, usw.
Die
Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufen 1 – 3 umfassen vor allen Dingen die
allgemeinen Hygienemaßnahmen
Allgemeine Hygienemaßnahmen
-beispielhaft-
Vor den Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit
sind die Hände zu waschen.
Arbeitskleidung ist regelmäßig und bei Bedarf zu
reinigen und zu wechseln.
Pausenverpflegung ist von den Arbeitsstoffen
getrennt aufzubewahren.
Vor dem Essen, Trinken, Rauchen etc. sind die Hände
zu reinigen.
Technische (Desinfektionsplatz
einrichten), organisatorische (Aus- und Einpackbereich im vorderen
Laborbereich) und persönliche (Einmalhandschuhe, Hautcremes usw.)
Sicherheitsmaßnahmen sind zu überprüfen und gegebenenfalls einzurichten.
Um in
Ihrem Betrieb ein Höchstmass an Sicherheit und Gesundheitsschutz nach der
BioStoffV zu bekommen, möchte ich Ihnen noch ein paar Tipps und Hinweise geben:
Beschäftigte, die biologischen
Arbeitstoffen ausgesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, die Kosten
trägt der Arbeitgeber. Die einzige Krankenkasse die evtl. die
Hepatitis-B-Impfung bezahlt ist die Schwäbisch Gmündener EK.. Eine Impfung
schützt immer nur gegen Erreger, gegen den geimpft wurde! Aus diesem Grunde
erhalten Hygienemaßnahmen eine ganz besondere Bedeutung, z.B. sollte am
Arbeitsplatz nicht gegessen oder getrunken werden (eine weit verbreitete
Unsitte bei den Zahntechnikern).
Statt
Schmuckstücke (Ringe) sollten besser Einmalhandschuhe getragen werden.
Erstellen
Sie einen Hygiene- und Hautschutzplan.
Desinfizieren
Sie alle eingehenden Materialien und Werkstücke. Tauchdesinfektion! –
Sprühdesinfektion nur für Arbeitsflächen verwenden. Zur Desinfektion sind nur
Verfahren zulässig, bei denen der Hautkontakt mit Krankheitserregern und
Desinfektionsmittel weitgehend ausgeschlossen ist.. Krankheitserreger während
der Desinfektion nicht freigesetzt werden können, und kontaminierte Materialien
vollständig mit Desinfektionsmittel benetzt werden können. (Tauchbad oder
besser noch Hygo-Jet verwenden). Beschäftigte am Desinfektionsplatz müssen
Einmalhandschuhe, Kittel und Hautschutzmittel benutzen. Fließendes Wasser muss
am Desinfektionsplatz zum Abspülen der Materialien vorhanden sein. Ein
Händewaschplatz mit Direktspender und mildem Hautreinigungsmittel,
Händedesinfektion und Einmalhandtüchern muss in der Nähe zur Verfügung stehen.
Werdende Mütter dürfen am Desinfektionsplatz nicht beschäftigt werden.
(Schwangerschaft ist bei der Gewerbeaufsicht zu melden) Jugendliche dürfen nur
unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es zu Ausbildung erforderlich ist am
Desinfektionsplatz eingesetzt werden.
Allen
Beschäftigten im zahntechnischen Betrieb (außer Büro) sind
Vorsorge-untersuchungen anzubieten. Vorsorgeuntersuchung G 42
„Infektionskrankheiten“
Um die
Sensibilisierung der Versicherten hinsichtlich Hygienemaßnahmen, Verhalten,
Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung, Impfung, etc. zu fördern, ist eine
informative Unterrichtung der Beschäftigten Personen durchzuführen.
Infektionswege und Möglichkeiten der Prävention sollten daher im Rahmen der
Unterweisung detailliert angesprochen werden. (Jährliche Unterweisungen
durchführen und unterschreiben lassen!) Vor Aufnahme der Tätigkeiten ist eine
arbeitsbereichs und arbeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen (BioStoffV §
12).
Dies
sind, in der Zusammenfassung der Biostoffverordnung vom April 1999, die
wichtigsten Punkte und Vorschriften die jeder im zahntechnischen Labor
beachten sollte.
Für die
Umsetzung der BioStoffV in Ihrem Betrieb bin ich Ihnen gerne behilflich.
Speziell
für Ihren Betrieb kann ich die von der BioStoffV geforderten Schilder und
Aushänge (Betriebsanweisungen, Hautschutzplan, Hygieneplan,
Desinfektionsschilder, usw.) aufeinander abgestimmt, einlaminiert und mit Ihrem
Namen versehen kostengünstig erstellen.
So
informiert und ausgerüstet haben Sie einen großen Schritt zur Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter getan.
Mit
freundlichen Grüßen und Hepatitis-B geimpft
_________________________
Hasso
Lindemann
Fachkraft
für Arbeitssicherheit